der Strafe im Strafregister dennoch zu verweigern. Der über die während der Probezeit begangene Tat urteilende Richter hat darüber zu bestimmen, ob der im früheren Urteil bedingte Strafvollzug mit allen seinen Folgen, d.h. auch der Löschung des Strafregistereintrags, widerrufen wird oder nicht. Verzichtet er auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs, was nur bei begründeter Aussicht auf Bewährung möglich ist, so gilt die Probezeit als folgenlos überstanden, weshalb die Strafe nach Ablauf der Probezeit nicht mehr vollzogen werden muss und der Strafregistereintrag gelöscht werden kann.