Wird in einem späteren Urteil auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs und auf die Anordnung von Ersatzmassnahmen verzichtet - was nur in leichten Fällen und bei begründeter Aussicht auf Bewährung geschehen kann - so hat der Beurteilte die Probezeit folgenlos überstanden und die Löschung des Urteils im Strafregister ist zu bewilligen. Wenn einem Beurteilten der bedingte Strafvollzug mit den Vorteilen des Nichtvollzugs der Strafe und der Löschung des Urteils im Strafregister im Falle der Bewährung während der ihm auferlegten Probezeit gewährt und bei einer leichten Delinquenz während der Probezeit auf die Vollstreckbarkeit der Strafe verzichtet wird, wäre es inkonsequent, die Löschung