Bei der Auslegung des Begriffs der "Bewährung" kann nicht ein tadelloser Leumund gemeint sein, sondern es ist einzig darauf abzustellen, ob der Beurteilte die ihm auferlegte Probezeit ohne Folgen überstanden hat. Wird in einem späteren Urteil auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs und auf die Anordnung von Ersatzmassnahmen verzichtet - was nur in leichten Fällen und bei begründeter Aussicht auf Bewährung geschehen kann - so hat der Beurteilte die Probezeit folgenlos überstanden und die Löschung des Urteils im Strafregister ist zu bewilligen.