Das Kantonsgericht ist jedoch - entgegen der Praxis des Strafgerichts - der Auffassung, dass die Löschung einer bedingten Freiheitsstrafe ohne Widerruf des bedingten Vollzugs (wie etwa in besonders leichten Fällen) und ohne die Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht verweigert werden darf (so auch Basler Kommentar, Schneider Roland M., Art. 41 StGB N 291 mit weiteren Hinweisen). Bei der Auslegung des Begriffs der "Bewährung" kann nicht ein tadelloser Leumund gemeint sein, sondern es ist einzig darauf abzustellen, ob der Beurteilte die ihm auferlegte Probezeit ohne Folgen überstanden hat.