Das Strafgericht folgt - wie es im angefochtenen Beschluss ausführt - in konstanter Praxis der Meinung, dass jegliche Delinquenz während der Probezeit die für die Löschung vorausgesetzte Bewährung ausschliesst. Das Kantonsgericht hatte bisher keine Kenntnis von der Praxis des Strafgerichts und selbst bis anhin nicht über diese Auslegungsfrage zu entscheiden. Das Kantonsgericht ist jedoch - entgegen der Praxis des Strafgerichts - der Auffassung, dass die Löschung einer bedingten Freiheitsstrafe ohne Widerruf des bedingten Vollzugs (wie etwa in besonders leichten Fällen) und ohne die Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art.