Hinsichtlich der Frage, ob eine während der Probezeit begangene Straftat, welche weder zum Widerruf des im früheren Urteil gewährten bedingten Strafvollzugs noch zu anderen Ersatzmassnahmen führt, einer Löschung des Strafregistereintrags entgegen steht, herrschen in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Auffassungen (so Trechsel, Strafrechtskommentar, Art. 41 StGB N 66 mit weiteren Hinweisen). Das Strafgericht folgt - wie es im angefochtenen Beschluss ausführt - in konstanter Praxis der Meinung, dass jegliche Delinquenz während der Probezeit die für die Löschung vorausgesetzte Bewährung ausschliesst.