Während das Strafgerichtspräsidium der Ansicht ist, dass jede Delinquenz während der Probezeit die Löschung ausschliesst, ist der Appellant der Auffassung, dass eine Löschung nur ausgeschlossen ist, wenn in einem späteren Urteil über eine während der Probezeit begangene Tat der früher gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen wurde oder andere Ersatzmassnahmen ausgesprochen wurden.