3. Gemäss Art. 41 Ziff. 4 StGB verfügt die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister, wenn sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt und die Bussen und unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen sind. Im vorliegenden Fall ist umstritten, wie der Begriff der für die Löschung vorausgesetzten "Bewährung" auszulegen ist.