Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Löschung von Urteilen im Strafregister, insbesondere dem Zweck der Wiedereingliederung der straffällig gewordenen Person, sei die Praxis des Strafgerichts bundesrechtswidrig. Eine Urteilslöschung wäre ansonsten nur noch gemäss Art. 80 StGB möglich, dessen Anwendungsbereich jedoch auf die Löschung von Urteilen mit unbedingten Strafen beschränkt sei.