Würde man der Praxis des Strafgerichts Basel-Landschaft folgen, so könnte sich der Verurteilte nie bewähren, wenn er während der Probezeit eine neue Straftat begehe. Dies würde jedoch der Regelung in Art. 41 Ziffer 3 Abs. 2 StGB widersprechen, wonach der Richter bei Straftaten während der Probezeit auf die Anordnung des Vollzugs einer bereits gefällten bedingten Freiheitsstrafe verzichten könne, wenn begründete Aussicht auf Bewährung bestehe. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Löschung von Urteilen im Strafregister, insbesondere dem Zweck der Wiedereingliederung der straffällig gewordenen Person, sei die Praxis des Strafgerichts bundesrechtswidrig.