Die während der Probezeit begangene Straftat vom 11. Mai 2002 habe keinen Neubeginn der Probezeit zur Folge gehabt, zumal das Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt von einer Verlängerung der Probezeit abgesehen habe. Ferner ergebe sich aus dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt, dass die neue Straftat keinen Anlass für die Anordnung des Vollzugs der mit Urteil vom 3. Mai 2002 festgelegten Strafe geboten habe und begründete Aussicht auf Bewährung im Sinn von Art. 41 Ziffer 3 Abs. 2 StGB bestanden habe. Würde man der Praxis des Strafgerichts Basel-Landschaft folgen, so könnte sich der Verurteilte nie bewähren, wenn er während der Probezeit eine neue Straftat begehe.