Es bestehe kein Anlass zu einer Praxisänderung. Der Gesuchsteller habe bereits acht Tage nach dem basellandschaftlichen Urteil vom 3. Mai 2002 erneut eine grobe Verkehrsregelverletzung im Kanton Basel-Stadt vorgenommen, wofür er auch verurteilt worden sei. Der Appellant macht in der Appellationsbegründung geltend, dass die ihm auferlegte Probezeit am 3. Mai 2004 abgelaufen und die Busse bezahlt worden sei. Die während der Probezeit begangene Straftat vom 11. Mai 2002 habe keinen Neubeginn der Probezeit zur Folge gehabt, zumal das Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt von einer Verlängerung der Probezeit abgesehen habe.