2. Das Strafgerichtspräsidium verweigerte die Löschung des Urteils vom 3. Mai 2002 im Strafregister aufgrund der erneuten Delinquenz des Gesuchstellers am 11. Mai 2002, wofür er mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2003 rechtskräftig verurteilt wurde. In der Begründung führte es aus, dass das Strafgericht die Löschung von Urteilen in konstanter Praxis verweigere, wenn der Betreffende in der Probezeit wieder straffällig geworden sei. Es bestehe kein Anlass zu einer Praxisänderung.