Mit Schreiben vom 28. November 2005 beantragte der Beurteilte die Löschung des Urteils vom 3. Mai 2002 im Strafregister. Das Gesuch hat das Strafgerichtspräsidium mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 mit Hinweis auf die Straffälligkeit während der Probezeit abgewiesen. Gegen die Abweisung des Löschungsantrags erklärte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers die Appellation und beantragte in Aufhebung des Beschlusses des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2005 die Löschung des Urteils vom 3. Mai 2002 im Strafregister. Erwägungen 1. (…)