Dieses Urteil wurde am 26. November 2003 vom Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigt. Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt verzichtete auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, den das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft B.K. am 3. Mai 2002 gewährt hatte und traf auch keine Ersatzmassnahmen gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Die zweijährige Probezeit des Urteils vom 3. Mai 2002 ist am 3. Mai 2004 abgelaufen und die Busse wurde bezahlt. Mit Schreiben vom 28. November 2005 beantragte der Beurteilte die Löschung des Urteils vom 3. Mai 2002 im Strafregister.