{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-73_2006-06-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7ed4822f-a9a3-434b-9b88-1b41ce816bc5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "9b0524ad63bc19b28bd9b5f9487b54b0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 73", "100 2006 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.06.2006 100 06 73 (100 2006 73)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung des Strafregistereintrags"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:29", "Checksum": "7629efc2fe4a623f3d70ee3cf0c0a94c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.06.2006 100 06 73 (100 2006 73)\nRegeste:\nLöschung des Strafregistereintrags\n\n3.\nGemäss Art. 41 Ziff. 4 StGB verfügt die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister, wenn sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt und die Bussen und unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen sind. Im vorliegenden Fall ist umstritten, wie der Begriff der für die Löschung vorausgesetzten \"Bewährung\" auszulegen ist. Während das Strafgerichtspräsidium der Ansicht ist, dass jede Delinquenz während der Probezeit die Löschung ausschliesst, ist der Appellant der Auffassung, dass eine Löschung nur ausgeschlossen ist, wenn in einem späteren Urteil über eine während der Probezeit begangene Tat der früher gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen wurde oder andere Ersatzmassnahmen ausgesprochen wurden.\nHinsichtlich der Frage, ob eine während der Probezeit begangene Straftat, welche weder zum Widerruf des im früheren Urteil gewährten bedingten Strafvollzugs noch zu anderen Ersatzmassnahmen führt, einer Löschung des Strafregistereintrags entgegen steht, herrschen in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Auffassungen (so Trechsel, Strafrechtskommentar, Art. 41 StGB N 66 mit weiteren Hinweisen). Das Strafgericht folgt - wie es im angefochtenen Beschluss ausführt - in konstanter Praxis der Meinung, dass jegliche Delinquenz während der Probezeit die für die Löschung vorausgesetzte Bewährung ausschliesst. Das Kantonsgericht hatte bisher keine Kenntnis von der Praxis des Strafgerichts und selbst bis anhin nicht über diese Auslegungsfrage zu entscheiden. Das Kantonsgericht ist jedoch - entgegen der Praxis des Strafgerichts - der Auffassung, dass die Löschung einer bedingten Freiheitsstrafe ohne Widerruf des bedingten Vollzugs (wie etwa in besonders leichten Fällen) und ohne die Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht verweigert werden darf (so auch Basler Kommentar, Schneider Roland M., Art. 41 StGB N 291 mit weiteren Hinweisen). Bei der Auslegung des Begriffs der \"Bewährung\" kann nicht ein tadelloser Leumund gemeint sein, sondern es ist einzig darauf abzustellen, ob der Beurteilte die ihm auferlegte Probezeit ohne Folgen überstanden hat. Wird in einem späteren Urteil auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs und auf die Anordnung von Ersatzmassnahmen verzichtet - was nur in leichten Fällen und bei begründeter Aussicht auf Bewährung geschehen kann - so hat der Beurteilte die Probezeit folgenlos überstanden und die Löschung des Urteils im Strafregister ist zu bewilligen. Wenn einem Beurteilten der bedingte Strafvollzug mit den Vorteilen des Nichtvollzugs der Strafe und der Löschung des Urteils im Strafregister im Falle der Bewährung während der ihm auferlegten Probezeit gewährt und bei einer leichten Delinquenz während der Probezeit auf die Vollstreckbarkeit der Strafe verzichtet wird, wäre es inkonsequent, die Löschung der Strafe im Strafregister dennoch zu verweigern. Der über die während der Probezeit begangene Tat urteilende Richter hat darüber zu bestimmen, ob der im früheren Urteil bedingte Strafvollzug mit allen seinen Folgen, d.h. auch der Löschung des Strafregistereintrags, widerrufen wird oder nicht. Verzichtet er auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs, was nur bei begründeter Aussicht auf Bewährung möglich ist, so gilt die Probezeit als folgenlos überstanden, weshalb die Strafe nach Ablauf der Probezeit nicht mehr vollzogen werden muss und der Strafregistereintrag gelöscht werden kann. Es wäre nicht sachgerecht, wegen begründeter Aussicht auf Bewährung auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu verzichten, die Löschung des Strafregistereintrags jedoch wegen Nichtbewährung zu verweigern.\n4.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Löschung des Strafregistereintrags bei leichter Delinquenz während der Probezeit, die weder zum Widerruf des bedingten Vollzugs noch zur Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB geführt hat, nicht verweigert darf. Der Strafregistereintrag eines Urteils mit einer bedingten Strafe ist zu löschen, wenn der Beurteilte die ihm im Urteil auferlegte Probezeit ohne Folgen überstanden hat.\n5.\n(…)\nKGE ZS vom 20. Juni 2006 i.S. B.K. (100 06 73/AFS)"}