{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-73_2006-06-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7ed4822f-a9a3-434b-9b88-1b41ce816bc5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "9b0524ad63bc19b28bd9b5f9487b54b0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 73", "100 2006 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.06.2006 100 06 73 (100 2006 73)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung des Strafregistereintrags"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:29", "Checksum": "7629efc2fe4a623f3d70ee3cf0c0a94c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.06.2006 100 06 73 (100 2006 73)\nRegeste:\nLöschung des Strafregistereintrags\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juni 2006 (100 06 73)\nDie Löschung des Strafregistereintrags bei leichter Delinquenz während der Probezeit, die weder zum Widerruf des bedingten Vollzugs noch zur Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB geführt hat, darf nicht verweigert werden (Art. 41 Ziff. 3 und 4 StGB; E. 2-4).\nStrafrecht-Löschung des Strafregistereintrags\nSachverhalt\nMit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Mai 2002 wurde B.K. wegen Diebstahls, Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 4 1/2 Monaten und zu einer bedingt löschbaren Busse von CHF 500.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Am 24. März 2003 wurde B.K. vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 20 Tagen Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil wurde am 26. November 2003 vom Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigt. Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt verzichtete auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, den das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft B.K. am 3. Mai 2002 gewährt hatte und traf auch keine Ersatzmassnahmen gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Die zweijährige Probezeit des Urteils vom 3. Mai 2002 ist am 3. Mai 2004 abgelaufen und die Busse wurde bezahlt. Mit Schreiben vom 28. November 2005 beantragte der Beurteilte die Löschung des Urteils vom 3. Mai 2002 im Strafregister. Das Gesuch hat das Strafgerichtspräsidium mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 mit Hinweis auf die Straffälligkeit während der Probezeit abgewiesen. Gegen die Abweisung des Löschungsantrags erklärte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers die Appellation und beantragte in Aufhebung des Beschlusses des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2005 die Löschung des Urteils vom 3. Mai 2002 im Strafregister.\nErwägungen\n1.\n(…)\n2.\nDas Strafgerichtspräsidium verweigerte die Löschung des Urteils vom 3. Mai 2002 im Strafregister aufgrund der erneuten Delinquenz des Gesuchstellers am 11. Mai 2002, wofür er mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2003 rechtskräftig verurteilt wurde. In der Begründung führte es aus, dass das Strafgericht die Löschung von Urteilen in konstanter Praxis verweigere, wenn der Betreffende in der Probezeit wieder straffällig geworden sei. Es bestehe kein Anlass zu einer Praxisänderung. Der Gesuchsteller habe bereits acht Tage nach dem basellandschaftlichen Urteil vom 3. Mai 2002 erneut eine grobe Verkehrsregelverletzung im Kanton Basel-Stadt vorgenommen, wofür er auch verurteilt worden sei.\nDer Appellant macht in der Appellationsbegründung geltend, dass die ihm auferlegte Probezeit am 3. Mai 2004 abgelaufen und die Busse bezahlt worden sei. Die während der Probezeit begangene Straftat vom 11. Mai 2002 habe keinen Neubeginn der Probezeit zur Folge gehabt, zumal das Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt von einer Verlängerung der Probezeit abgesehen habe. Ferner ergebe sich aus dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt, dass die neue Straftat keinen Anlass für die Anordnung des Vollzugs der mit Urteil vom 3. Mai 2002 festgelegten Strafe geboten habe und begründete Aussicht auf Bewährung im Sinn von Art. 41 Ziffer 3 Abs. 2 StGB bestanden habe. Würde man der Praxis des Strafgerichts Basel-Landschaft folgen, so könnte sich der Verurteilte nie bewähren, wenn er während der Probezeit eine neue Straftat begehe. Dies würde jedoch der Regelung in Art. 41 Ziffer 3 Abs. 2 StGB widersprechen, wonach der Richter bei Straftaten während der Probezeit auf die Anordnung des Vollzugs einer bereits gefällten bedingten Freiheitsstrafe verzichten könne, wenn begründete Aussicht auf Bewährung bestehe. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Löschung von Urteilen im Strafregister, insbesondere dem Zweck der Wiedereingliederung der straffällig gewordenen Person, sei die Praxis des Strafgerichts bundesrechtswidrig. Eine Urteilslöschung wäre ansonsten nur noch gemäss Art. 80 StGB möglich, dessen Anwendungsbereich jedoch auf die Löschung von Urteilen mit unbedingten Strafen beschränkt sei.\n"}