Es ist daher davon auszugehen, dass die Unverjährbarkeit nach einem erstinstanzlichen Urteil nur für schwere Delikte und damit nur für Vergehen und Verbrechen vorgesehen ist, weshalb diese Bestimmung auch in demjenigen Gesetzesartikel untergebracht worden ist, welcher sich mit der Berechnung der Verjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen befasst. Aufgrund dieser Erwägungen stellt das Kantonsgericht von Amtes wegen fest, dass der Anklage gegen den Angeklagten 1 in Fall 2 zufolge Verjährungseintritts keine Folge gegeben wird. KGE ZS vom 6. Februar 2007 i.S. Staatsanwaltschaft gegen S.M und T.Y (100 06 680/AFS)