Ein Zugriff der Gerichte auf einen Täter im Falle einer Übertretung wäre nach mehr als drei Jahren seit der Tat im Hinblick auf das geringe Verschulden des Täters im Einzelfall sicherlich unverhältnismässig und mit dem Beschleunigungsgebot kaum zu vereinbaren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Unverjährbarkeit nach einem erstinstanzlichen Urteil nur für schwere Delikte und damit nur für Vergehen und Verbrechen vorgesehen ist, weshalb diese Bestimmung auch in demjenigen Gesetzesartikel untergebracht worden ist, welcher sich mit der Berechnung der Verjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen befasst.