Wie bereits erwähnt muss der Täter bei derart leichten Delikten im Sinne des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nach einer gewissen Zeit vor einer Strafverfolgung verschont werden. Dies war gemäss altem Recht nach Eintritt der absoluten Verjährung der Fall und muss auch nach neuem Recht nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gelten. Ein Zugriff der Gerichte auf einen Täter im Falle einer Übertretung wäre nach mehr als drei Jahren seit der Tat im Hinblick auf das geringe Verschulden des Täters im Einzelfall sicherlich unverhältnismässig und mit dem Beschleunigungsgebot kaum zu vereinbaren.