2 Abs. 2 aStGB auch ausdrücklich genannt. Indem man die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjährung aufgegeben und die Verjährungsfristen generell entsprechend erhöht hat, ist die zusätzlich geschaffene Unverjährbarkeit nach Fällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht auch zwingend für Übertretungen anzuwenden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts entsprach es kaum dem Willen des Gesetzgebers, auch für Übertretungen den neu geschaffenen Abs. 3 des Art. 97 StGB anzuwenden. Wie bereits erwähnt muss der Täter bei derart leichten Delikten im Sinne des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nach einer gewissen Zeit vor einer Strafverfolgung verschont werden.