Mit der Revision der Verjährungsbestimmungen wurden die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung sowie die absolute Verjährungsfrist aufgehoben und die Verjährungsfristen entsprechend erhöht. Nach altem Verjährungsrecht waren Übertretungen nach zwei Jahren absolut verjährt und nach neuem Recht tritt die Verjährung nach drei Jahren ein. Da im früheren Verjährungsrecht bei allen drei Deliktskategorien (Verbrechen, Vergehen, Übertretung) zwischen relativer und absoluter Verjährung unterschieden wurde, galt auch der frühere Art. 72 aStGB für die Übertretungen, waren diese in Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB auch ausdrücklich genannt.