Verjährung aufgehoben wurde. Nach früherer Regelung ruhte unter bestimmten Voraussetzungen die Verjährung oder wurde unterbrochen (vgl. Art. 72 aStGB). Eine absolute Verjährung war jedoch auch festgelegt und betrug bei Übertretungen zwei Jahre. Bis zur Änderung der Verjährungsregeln, die am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten sind, waren Übertretungen nach zwei Jahren absolut verjährt. Mit der Revision der Verjährungsbestimmungen wurden die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung sowie die absolute Verjährungsfrist aufgehoben und die Verjährungsfristen entsprechend erhöht.