Die Unverjährbarkeit von Übertretungen nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch wäre zudem schwerlich mit dem geringen Schuldvorwurf in Einklang zu bringen und angesichts des geringen Vergeltungsbedürfnisses und der geringen Präventionswirkung sowie der Tatsache, dass die Durchführung eines Strafverfahrens mit zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger wird, da der massgebliche Sachverhalt nicht mehr oder nur mehr unvollständig rekonstruiert werden kann, nicht unbedingt sachgerecht. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Schaffung des Abs. 3 des Art. 97 StGB auf der Tatsache gründet, dass mit der Revision der Verjährungsbestimmungen die Norm über das Ruhen und die Unterbrechung der