leichte und mittlere Kriminalität eine Notwendigkeit darstellt (vgl. Müller Peter, in: Basler Kommentar, StGB I, Vor Art. 70 StGB N 31ff.). Die Unverjährbarkeit von Übertretungen nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch wäre zudem schwerlich mit dem geringen Schuldvorwurf in Einklang zu bringen und angesichts des geringen Vergeltungsbedürfnisses und der geringen Präventionswirkung sowie der Tatsache, dass die Durchführung eines Strafverfahrens mit zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger wird, da der massgebliche Sachverhalt nicht mehr oder nur mehr unvollständig rekonstruiert werden kann, nicht unbedingt sachgerecht.