Mit dem Instrument der Verjährung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass auch der Zeitablauf dazu führen kann, dass Schuld- und Unrechtsausgleich an Bedeutung verlieren und die Strafverfolgung und -vollstreckung mit Blick darauf als unverhältnismässig erscheinen. Insbesondere aus verfahrensökonomischer Sicht ist eine endgültige Verjährung bei Übertretungen, welche sich durch geringes Verschulden, eine geringe Störung des Rechtsfriedens sowie ein geringes Vergeltungsbedürfnis auszeichnen, nach drei Jahren sinnvoll, da die Verjährung bei leichten Delikten zu einer Entlastung des Strafverfolgungsapparates führt, was mit Blick auf dessen beschränkte Ressourcen zumindest in Bezug auf die