Im Weiteren basiert die kantonsgerichtliche Auffassung auf dem Sinn und Zweck der Verjährungsregelung. Mit dem Instrument der Verjährung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass auch der Zeitablauf dazu führen kann, dass Schuld- und Unrechtsausgleich an Bedeutung verlieren und die Strafverfolgung und -vollstreckung mit Blick darauf als unverhältnismässig erscheinen.