97 StGB, welcher grundsätzlich nur für Verbrechen und Vergehen gilt, ebenfalls für Übertretungen anzuwenden. Nach Ansicht des Kantonsgericht ist aufgrund der Gesetzessystematik davon auszugehen, dass die gesamte Verfolgungsverjährung in Art. 109 StGB speziell für Übertretungen geregelt ist und dem Art. 97 StGB als so genannte "lex specialis" vorgeht. Im Weiteren basiert die kantonsgerichtliche Auffassung auf dem Sinn und Zweck der Verjährungsregelung.