StGB erwähnten Änderungen auch für die Übertretungen gelten. Art. 97 StGB regelt entsprechend seiner Marginalie die Fristen der Verfolgungsverjährung. Diese Fristen gelten nur für Vergehen und Verbrechen, da die Frist für die Verfolgungsverjährung der Übertretungen in Art. 109 StGB speziell geregelt ist. Art. 97 Abs. 1 StGB gilt somit nur für Verbrechen und Vergehen. Abs. 2 und 4 des Art. 97 StGB bestimmen zudem noch spezielle Fristen für bestimmte Sexualdelikte. Es ist daher systematisch unlogisch, einzig den dritten Absatz des Art. 97 StGB, welcher grundsätzlich nur für Verbrechen und Vergehen gilt, ebenfalls für Übertretungen anzuwenden.