Das Kantonsgericht ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass Art. 97 Abs. 3 StGB bzw. der gleichlautende frühere Art. 70 Abs. 3 aStGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, bei Übertretungen nicht zur Anwendung gelangt. Das Kantonsgericht lässt sich bei dieser Auffassung zunächst von der Gesetzessystematik leiten. So hält Art. 104 StGB fest, dass die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuchs abgesehen von den unter Art. 105ff. StGB erwähnten Änderungen auch für die Übertretungen gelten.