Das Kantonsgericht gelangt jedoch zur Auffassung, dass der Anklage in diesem Fall zufolge des Eintritts der Verjährung keine Folge zu geben ist. Gemäss Art. 109 StGB verjährt die Strafverfolgung von Übertretungen in drei Jahren. Die in Fall 2 geschilderte Tat fand am 2. Mai 2003 und somit vor mehr als drei Jahren statt. Das Kantonsgericht ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass Art. 97 Abs. 3 StGB bzw. der gleichlautende frühere Art. 70 Abs. 3 aStGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, bei Übertretungen nicht zur Anwendung gelangt.