Da der Angeklagte 1 mehrfach wichtige Verkehrsregeln in schwerer Weise verletzt und andere Verkehrsteilnehmer und die Mitinsassen massiv und in besonders vorwerfbarer Weise, d.h. rücksichtslos und skrupellos, gefährdet hat, erfolgt ein Schuldspruch wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, in welchem allfällige während der Rowdyfahrt ebenfalls begangene einfache Verkehrsregelverletzungen enthalten sind. 7.2. Verjährung der Übertretung Nicht mitumfasst ist hingegen der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung in Fall 2. Das Kantonsgericht gelangt jedoch zur Auffassung, dass der Anklage in diesem Fall zufolge des Eintritts der Verjährung keine Folge zu geben ist.