Bei der vorliegenden Rowdyfahrt mit mehrfachen Verkehrsregelverletzungen ist von einer derartigen Handlungseinheit auszugehen, da die Einzeldelikte auf einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten beruhen, sich die Einzelakte gegen das gleiche Rechtsgut, nämlich die Verkehrssicherheit richten, und sämtliche Einzelakten auf denselben Willensentschluss zurückgehen. So hat sich der Angeklagte 1 zur Verfolgungsjagd entschlossen, welche mehrere Verkehrsregelverletzungen, seien sie einfacher oder grober Art, beinhaltete.