Massgebend ist demnach, dass die Delikte gleichartig sind, sich gegen dasselbe Rechtsgut richten und auf einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten beruhen, das die anwendbare Strafnorm ihrem Gehalt nach mitumfasst (vgl. BGE 120 IV 6). Bei der vorliegenden Rowdyfahrt mit mehrfachen Verkehrsregelverletzungen ist von einer derartigen Handlungseinheit auszugehen, da die Einzeldelikte auf einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten beruhen, sich die Einzelakte gegen das gleiche Rechtsgut, nämlich die Verkehrssicherheit richten, und sämtliche Einzelakten auf denselben Willensentschluss zurückgehen.