Die Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts bzw. um 20 km/h ausserorts sind somit Teil der Rowdyfahrt und somit der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung auch wenn diese, wenn sie allein begangen worden wären und isoliert betrachtet als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren wären. Dabei stützt sich das Kantonsgericht auf die Lehre und Rechtsprechung zur sogenannten "Handlungseinheit". Massgebend ist demnach, dass die Delikte gleichartig sind, sich gegen dasselbe Rechtsgut richten und auf einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten beruhen, das die anwendbare Strafnorm ihrem Gehalt nach mitumfasst (vgl. BGE 120 IV 6).