Verkehrsregelverletzungen aufgehen. So hat im vorliegenden Fall neben einem Schuldspruch wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung nicht noch ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu erfolgen, wenn der Täter bei seiner Rowdyfahrt beispielsweise noch die Lichthupe betätigt hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts bzw. um 20 km/h ausserorts sind somit Teil der Rowdyfahrt und somit der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung auch wenn diese, wenn sie allein begangen worden wären und isoliert betrachtet als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren wären.