Verkehrsregelverletzungen, wie das Nichteinhalten des Sicherheitsabstands oder das Überfahren der Sicherheitslinie, als einfache Verkehrsregelverletzungen qualifiziert werden müssen. Es wurden jedoch nur die Geschwindigkeitsübertretungen als einfache Verkehrsregelverletzungen angesehen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist es bei einer längeren Rowdyfahrt, einem Rennen oder einer Verfolgungsfahrt nicht sachgerecht, jede einzelne Verkehrsregelverletzung im Hinblick auf deren Qualifikation als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung zu überprüfen.