Bei einer einzelnen Prüfung der Delikte wäre jedoch zweifellos auch das Betätigen der Lichthupe als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren gewesen. Darüber hinaus wäre es allenfalls möglich, die Verkehrsregelverletzungen aufgrund von unterschiedlichen Sachverhaltsabschnitten differenziert zu betrachten, da bei Beginn der Verfolgungsjagd oder des Rennes möglicherweise geringere Verkehrsregelverletzungen begangen wurden, die sich mit zunehmender Aggressivität und Risikobereitschaft der Lenker gesteigert haben und in groben Verkehrsregelverletzungen endeten.