Oder man prüft bei jeder einzelnen Verkehrsregelverletzung der gesamten Fahrt, ob diese jeweils als grobfahrlässig einzustufen ist oder nicht. Die Vorinstanz hat weder das eine noch das andere getan, sondern nur die geringeren Geschwindigkeitsübertretungen aus der grossen Anzahl von Verkehrsregeln herausgepickt und diese als einfache Verletzung angesehen. Bei einer einzelnen Prüfung der Delikte wäre jedoch zweifellos auch das Betätigen der Lichthupe als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren gewesen.