Die in der Anklageschrift unter Ziffer 1. b) beschriebene Geschwindigkeitsüberschreitung von "deutlich über der innerorts erlaubten Geschwindigkeit" sowie die unter Ziffer 1. c) erwähnte Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h statt 60 km/h bzw. die unter Ziffer 1. d) aufgeführte Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h statt 80 km/h wurden somit entgegen der übrigen Verkehrsregelverletzungen lediglich als einfache Verkehrsregelverletzungen qualifiziert. Es ist jedoch in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar, weshalb diese Geschwindigkeitsüberschreitungen gesondert zu betrachten und als einfache Verkehrsregelverletzungen zu qualifizieren sind.