90 Ziff. 1 SVG, Art. 18 StGB; E. 7.1.1). Die Unverjährbarkeit nach einem erstinstanzlichen Urteil ist nur für Vergehen und Verbrechen, jedoch nicht für Übertretungen vorgesehen (Art. 97 StGB bzw. Art. 70 aStGB, Art. 72 aStGB, Art. 104 StGB, Art. 109 StGB; E. 7.1.2). Strafrecht Grobe Verkehrsregelverletzung Erwägungen 1. -6. ( … ) 7.1 Konkurrenz einfache und grobe Verkehrsregelverletzung Das Strafgericht gelangte somit in den Fällen 1 und 2 bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Schuldsprüchen wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzungen.