{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-680_2007-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1e06778b-674c-47a9-a59b-ebc5115a5e21&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "0ffb79c096a763d72c4f2884d6cc19fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 06 680", "100 2006 680"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.02.2007 100 06 680 (100 2006 680)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:23", "Checksum": "68ec6a3eebded7c03173a925173de202", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.02.2007 100 06 680 (100 2006 680)\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung\n\n\nIm Weiteren basiert die kantonsgerichtliche Auffassung auf dem Sinn und Zweck der Verjährungsregelung. Mit dem Instrument der Verjährung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass auch der Zeitablauf dazu führen kann, dass Schuld- und Unrechtsausgleich an Bedeutung verlieren und die Strafverfolgung und -vollstreckung mit Blick darauf als unverhältnismässig erscheinen. Insbesondere aus verfahrensökonomischer Sicht ist eine endgültige Verjährung bei Übertretungen, welche sich durch geringes Verschulden, eine geringe Störung des Rechtsfriedens sowie ein geringes Vergeltungsbedürfnis auszeichnen, nach drei Jahren sinnvoll, da die Verjährung bei leichten Delikten zu einer Entlastung des Strafverfolgungsapparates führt, was mit Blick auf dessen beschränkte Ressourcen zumindest in Bezug auf die leichte und mittlere Kriminalität eine Notwendigkeit darstellt (vgl. Müller Peter, in: Basler Kommentar, StGB I, Vor Art. 70 StGB N 31ff.). Die Unverjährbarkeit von Übertretungen nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch wäre zudem schwerlich mit dem geringen Schuldvorwurf in Einklang zu bringen und angesichts des geringen Vergeltungsbedürfnisses und der geringen Präventionswirkung sowie der Tatsache, dass die Durchführung eines Strafverfahrens mit zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger wird, da der massgebliche Sachverhalt nicht mehr oder nur mehr unvollständig rekonstruiert werden kann, nicht unbedingt sachgerecht. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Schaffung des Abs. 3 des Art. 97 StGB auf der Tatsache gründet, dass mit der Revision der Verjährungsbestimmungen die Norm über das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung aufgehoben wurde. Nach früherer Regelung ruhte unter bestimmten Voraussetzungen die Verjährung oder wurde unterbrochen (vgl. Art. 72 aStGB). Eine absolute Verjährung war jedoch auch festgelegt und betrug bei Übertretungen zwei Jahre. Bis zur Änderung der Verjährungsregeln, die am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten sind, waren Übertretungen nach zwei Jahren absolut verjährt. Mit der Revision der Verjährungsbestimmungen wurden die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung sowie die absolute Verjährungsfrist aufgehoben und die Verjährungsfristen entsprechend erhöht. Nach altem Verjährungsrecht waren Übertretungen nach zwei Jahren absolut verjährt und nach neuem Recht tritt die Verjährung nach drei Jahren ein. Da im früheren Verjährungsrecht bei allen drei Deliktskategorien (Verbrechen, Vergehen, Übertretung) zwischen relativer und absoluter Verjährung unterschieden wurde, galt auch der frühere Art. 72 aStGB für die Übertretungen, waren diese in Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB auch ausdrücklich genannt. Indem man die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjährung aufgegeben und die Verjährungsfristen generell entsprechend erhöht hat, ist die zusätzlich geschaffene Unverjährbarkeit nach Fällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht auch zwingend für Übertretungen anzuwenden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts entsprach es kaum dem Willen des Gesetzgebers, auch für Übertretungen den neu geschaffenen Abs. 3 des Art. 97 StGB anzuwenden. Wie bereits erwähnt muss der Täter bei derart leichten Delikten im Sinne des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nach einer gewissen Zeit vor einer Strafverfolgung verschont werden. Dies war gemäss altem Recht nach Eintritt der absoluten Verjährung der Fall und muss auch nach neuem Recht nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gelten. Ein Zugriff der Gerichte auf einen Täter im Falle einer Übertretung wäre nach mehr als drei Jahren seit der Tat im Hinblick auf das geringe Verschulden des Täters im Einzelfall sicherlich unverhältnismässig und mit dem Beschleunigungsgebot kaum zu vereinbaren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Unverjährbarkeit nach einem erstinstanzlichen Urteil nur für schwere Delikte und damit nur für Vergehen und Verbrechen vorgesehen ist, weshalb diese Bestimmung auch in demjenigen Gesetzesartikel untergebracht worden ist, welcher sich mit der Berechnung der Verjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen befasst. Aufgrund dieser Erwägungen stellt das Kantonsgericht von Amtes wegen fest, dass der Anklage gegen den Angeklagten 1 in Fall 2 zufolge Verjährungseintritts keine Folge gegeben wird.\nKGE ZS vom 6. Februar 2007 i.S. Staatsanwaltschaft gegen S.M und T.Y (100 06 680/AFS)"}