{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-680_2007-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1e06778b-674c-47a9-a59b-ebc5115a5e21&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "0ffb79c096a763d72c4f2884d6cc19fe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 680", "100 2006 680"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.02.2007 100 06 680 (100 2006 680)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:09", "Checksum": "7d5fe11072cab301f635430291fd5e99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.02.2007 100 06 680 (100 2006 680)\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung\n\n\nNach Ansicht des Kantonsgerichts ist es bei einer längeren Rowdyfahrt, einem Rennen oder einer Verfolgungsfahrt nicht sachgerecht, jede einzelne Verkehrsregelverletzung im Hinblick auf deren Qualifikation als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung zu überprüfen. Sobald feststeht, dass der Täter sich für eine derartige länger andauernde Rowdyfahrt entschlossen hat, welche die schwerwiegende Verletzung mehrerer wichtiger Verkehrsregeln beinhaltet und die Verkehrssicherheit skrupellos gefährdet, ist von einer Tateinheit und einem Gesamtvorsatz auszugehen und ein Schuldspruch wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln gerechtfertigt, in welchem weitere einfache Verkehrsregelverletzungen aufgehen. So hat im vorliegenden Fall neben einem Schuldspruch wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung nicht noch ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu erfolgen, wenn der Täter bei seiner Rowdyfahrt beispielsweise noch die Lichthupe betätigt hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts bzw. um 20 km/h ausserorts sind somit Teil der Rowdyfahrt und somit der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung auch wenn diese, wenn sie allein begangen worden wären und isoliert betrachtet als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren wären. Dabei stützt sich das Kantonsgericht auf die Lehre und Rechtsprechung zur sogenannten \"Handlungseinheit\". Massgebend ist demnach, dass die Delikte gleichartig sind, sich gegen dasselbe Rechtsgut richten und auf einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten beruhen, das die anwendbare Strafnorm ihrem Gehalt nach mitumfasst (vgl. BGE 120 IV 6). Bei der vorliegenden Rowdyfahrt mit mehrfachen Verkehrsregelverletzungen ist von einer derartigen Handlungseinheit auszugehen, da die Einzeldelikte auf einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten beruhen, sich die Einzelakte gegen das gleiche Rechtsgut, nämlich die Verkehrssicherheit richten, und sämtliche Einzelakten auf denselben Willensentschluss zurückgehen. So hat sich der Angeklagte 1 zur Verfolgungsjagd entschlossen, welche mehrere Verkehrsregelverletzungen, seien sie einfacher oder grober Art, beinhaltete.\nDa der Angeklagte 1 mehrfach wichtige Verkehrsregeln in schwerer Weise verletzt und andere Verkehrsteilnehmer und die Mitinsassen massiv und in besonders vorwerfbarer Weise, d.h. rücksichtslos und skrupellos, gefährdet hat, erfolgt ein Schuldspruch wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, in welchem allfällige während der Rowdyfahrt ebenfalls begangene einfache Verkehrsregelverletzungen enthalten sind.\n7.2. Verjährung der Übertretung\nNicht mitumfasst ist hingegen der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung in Fall 2. Das Kantonsgericht gelangt jedoch zur Auffassung, dass der Anklage in diesem Fall zufolge des Eintritts der Verjährung keine Folge zu geben ist. Gemäss Art. 109 StGB verjährt die Strafverfolgung von Übertretungen in drei Jahren. Die in Fall 2 geschilderte Tat fand am 2. Mai 2003 und somit vor mehr als drei Jahren statt. Das Kantonsgericht ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass Art. 97 Abs. 3 StGB bzw. der gleichlautende frühere Art. 70 Abs. 3 aStGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, bei Übertretungen nicht zur Anwendung gelangt. Das Kantonsgericht lässt sich bei dieser Auffassung zunächst von der Gesetzessystematik leiten. So hält Art. 104 StGB fest, dass die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuchs abgesehen von den unter Art. 105ff. StGB erwähnten Änderungen auch für die Übertretungen gelten. Art. 97 StGB regelt entsprechend seiner Marginalie die Fristen der Verfolgungsverjährung. Diese Fristen gelten nur für Vergehen und Verbrechen, da die Frist für die Verfolgungsverjährung der Übertretungen in Art. 109 StGB speziell geregelt ist. Art. 97 Abs. 1 StGB gilt somit nur für Verbrechen und Vergehen. Abs. 2 und 4 des Art. 97 StGB bestimmen zudem noch spezielle Fristen für bestimmte Sexualdelikte. Es ist daher systematisch unlogisch, einzig den dritten Absatz des Art. 97 StGB, welcher grundsätzlich nur für Verbrechen und Vergehen gilt, ebenfalls für Übertretungen anzuwenden. Nach Ansicht des Kantonsgericht ist aufgrund der Gesetzessystematik davon auszugehen, dass die gesamte Verfolgungsverjährung in Art. 109 StGB speziell für Übertretungen geregelt ist und dem Art. 97 StGB als so genannte \"lex specialis\" vorgeht."}