{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-680_2007-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1e06778b-674c-47a9-a59b-ebc5115a5e21&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "0ffb79c096a763d72c4f2884d6cc19fe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 680", "100 2006 680"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.02.2007 100 06 680 (100 2006 680)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:09", "Checksum": "7d5fe11072cab301f635430291fd5e99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.02.2007 100 06 680 (100 2006 680)\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2007 (100 06 680)\nBei einer längeren Rowdyfahrt, einem Rennen oder einer Verfolgungsfahrt ist es nicht sachgerecht, jede einzelne Verkehrsregelverletzung im Hinblick auf deren Qualifikation als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung zu überprüfen. Sobald feststeht, dass der Täter sich für eine derartige länger andauernde Rowdyfahrt entschlossen hat, welche die schwerwiegende Verletzung mehrerer wichtiger Verkehrsregeln beinhaltet und die Verkehrssicherheit skrupellos gefährdet, ist von einer Tateinheit und einem Gesamtvorsatz auszugehen und ein Schuldspruch wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln gerechtfertigt, in welchem weitere einfache Verkehrsregelverletzungen aufgehen (Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 18 StGB; E. 7.1.1).\nDie Unverjährbarkeit nach einem erstinstanzlichen Urteil ist nur für Vergehen und Verbrechen, jedoch nicht für Übertretungen vorgesehen (Art. 97 StGB bzw. Art. 70 aStGB, Art. 72 aStGB, Art. 104 StGB, Art. 109 StGB; E. 7.1.2).\nStrafrecht\nGrobe Verkehrsregelverletzung\nErwägungen\n1. -6. ( … )\n7.1 Konkurrenz einfache und grobe Verkehrsregelverletzung Das Strafgericht gelangte somit in den Fällen 1 und 2 bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Schuldsprüchen wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzungen. Die in der Anklageschrift unter Ziffer 1. b) beschriebene Geschwindigkeitsüberschreitung von \"deutlich über der innerorts erlaubten Geschwindigkeit\" sowie die unter Ziffer 1. c) erwähnte Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h statt 60 km/h bzw. die unter Ziffer 1. d) aufgeführte Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h statt 80 km/h wurden somit entgegen der übrigen Verkehrsregelverletzungen lediglich als einfache Verkehrsregelverletzungen qualifiziert. Es ist jedoch in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar, weshalb diese Geschwindigkeitsüberschreitungen gesondert zu betrachten und als einfache Verkehrsregelverletzungen zu qualifizieren sind. Entweder man sieht das Verhalten des Angeklagte als einzige rowdyhafte Fahrt bestehend aus mehreren einzelnen Verkehrsregelverletzungen an und qualifiziert diese gesamthaft als grob, da durch die Verfolgungsjagd wichtige Verkehrsregeln in objektiv schwerer Weise missachtet worden sind und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet worden ist. Dann ist es hingegen nicht nachvollziehbar, die einzelnen Verkehrsregelverletzungen im Hinblick auf deren Qualifikation als einfache oder schwere Verletzung zu überprüfen. Oder man prüft bei jeder einzelnen Verkehrsregelverletzung der gesamten Fahrt, ob diese jeweils als grobfahrlässig einzustufen ist oder nicht. Die Vorinstanz hat weder das eine noch das andere getan, sondern nur die geringeren Geschwindigkeitsübertretungen aus der grossen Anzahl von Verkehrsregeln herausgepickt und diese als einfache Verletzung angesehen. Bei einer einzelnen Prüfung der Delikte wäre jedoch zweifellos auch das Betätigen der Lichthupe als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren gewesen. Darüber hinaus wäre es allenfalls möglich, die Verkehrsregelverletzungen aufgrund von unterschiedlichen Sachverhaltsabschnitten differenziert zu betrachten, da bei Beginn der Verfolgungsjagd oder des Rennes möglicherweise geringere Verkehrsregelverletzungen begangen wurden, die sich mit zunehmender Aggressivität und Risikobereitschaft der Lenker gesteigert haben und in groben Verkehrsregelverletzungen endeten. Das Strafgericht hat die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen jedoch auch nicht aufgrund verschiedener Sachverhaltsabschnitte vorgenommen, sonst hätten auch die neben der Geschwindigkeitsüberschreitung zu Beginn begangenen anderen Verkehrsregelverletzungen, wie das Nichteinhalten des Sicherheitsabstands oder das Überfahren der Sicherheitslinie, als einfache Verkehrsregelverletzungen qualifiziert werden müssen. Es wurden jedoch nur die Geschwindigkeitsübertretungen als einfache Verkehrsregelverletzungen angesehen."}