über weitere Voraussetzungen für den Zugriff auf das Vermögen besteht in der Lehre keine Einigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2002 [5P.173/2002] E. 5a und E. 6, mit zahlreichen Hinweisen). Dies bedeutet, dass bezüglich der Frage betreffend die Anzehrung der Vermögenssubstanz in Ausübung des richterlichen Ermessens auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Somit ist es möglich, entweder den leistungsverpflichteten Ehegatten anzuhalten, sein Vermögen gewinnbringender anzulegen, oder ihn zu verpflichten, auf die Vermögenssubstanz zurück zu greifen, wenn sich die Verwertung dieser Vermögenssubstanz als unwirtschaftlich präsentiert, was in casu der Fall ist. 4.2.5