Zur Frage, wie stark das Vermögen des Unterhaltsschuldners angezehrt werden darf bzw. muss, besteht keine bundesgerichtliche Praxis. Allerdings darf gemäss dem Bundesgericht namentlich während bestehender Ehe zu Unterhaltszwecken auf das Vermögen des Schuldners gegriffen werden, wenn das eheliche Einkommen nicht ausreicht, den Grundbedarf der Ehegatten zu decken; über weitere Voraussetzungen für den Zugriff auf das Vermögen besteht in der Lehre keine Einigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2002 [5P.173/2002] E. 5a und E. 6, mit zahlreichen Hinweisen).