Diese Behauptung erscheint dem Kantonsgericht jedoch als nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Anlageformen: Entweder wird mittels gewinnorientierter Geschäfte eine Erhöhung der Vermögenssubstanz angestrebt, was jedoch nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten gehen darf, weshalb dieser Vermögenszuwachs ebenfalls als Einkommen zu werten ist, oder es wird auf der Grundlage eines entsprechenden Kapitals ein Vermögensertrag in der Form eines Zinses erzielt, welcher einen liquiden Einkommensbestandteil darstellt.