und S. 826 mit Verweis auf BGE 119 II 314 ff.). 4.2.3 Diesem Grundbedarf der Ehefrau sind sowohl ihr Einkommen als auch dasjenige des Ehemannes gegenüber zu stellen, welche beide strittig sind. Hinsichtlich des Einkommens der Ehefrau ergibt sich zunächst aus den Akten, dass diese im Jahre 2005 ein monatliches Einkommen von CHF 6'386.-- erzielt hat (gemäss Lohnausweis S. P. GmbH CHF 4'697.50 plus Zinsertrag CHF 689.30 für das von ihr an die S. P. GmbH gewährte Darlehen plus Bilanzgewinn der S. P. GmbH von CHF 12'476.-- pro Jahr bzw. rund CHF 1'000.-- pro Monat). Des Weiteren ist aus den diversen Lohnausweisen ersichtlich, dass ihr von der S. T. Ltd.