Der beim Grundbedarf eingesetzte Betrag von CHF 13'500.-- markiert insofern die Obergrenze für den Unterhaltsbeitrag, als es der Ehefrau zwar einerseits zuzugestehen ist, den für ihre Verhältnisse angemessenen und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts vermutungsweise tatsächlich auch gelebten Lebensstandard weiter zu führen, andererseits es jedoch nicht beabsichtigt ist, dass sie von den Unterhaltsbeiträgen Vermögen äufnen kann (vgl. dazu oben E. 4.1 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2004 [5P.272/2004] E. 4.5, mit Hinweisen; a. M. Freivogel/Gloor/Stieger-Gmür, a.a.O., S. 823 ff. und S. 826 mit Verweis auf BGE 119 II 314 ff.).