Da mit den Unterhaltsbeiträgen der Ehefrau grundsätzlich (soweit möglich und zumutbar) jene Lebenshaltung für die Zukunft gesichert werden soll, die sie während der Ehe hatte, ist im Folgenden bei der Festlegung der Beiträge zuerst festzustellen, von welcher Lebenshaltung auszugehen ist und danach der dafür nötige Finanzbedarf mit dem Einkommen zu vergleichen, den sie zumutbarerweise selber erzielen kann (vgl. BGE 118 II 232 E. 3a, mit Hinweisen). Ausgehend von den Ausführungen der Ehegatten in ihren Rechtsschriften, ihren Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz und vor dem Kantonsgericht und den dem Gericht bekannten Tatsachen hat das Kantonsgericht in Nachachtung